Vereinssatzung LahnVokal
Präambel
Der Männerchor LahnVokal ist gegründet aus den Männerchören MGV „Concordia 1884“ Feudingen und des MGV „Lyra“ Rückershausen 1926.
Folgende Erkennungszeichen (Logo’s) sind den Vereinen zuzuordnen.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Chor ist Mitglied im Sängerkreis Wittgenstein im Chorverband NRW im Deutschen Chorverband und führt den Namen Männerchor LahnVokal
Er hat seinen Sitz in 57334 Bad Laasphe.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- regelmäßige Proben
- Konzerte und Auftritte
- Musikseminare
- Chorprojekte
Der Chor stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages an den Vorstand, der auch über die Aufnahme entscheidet. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so hat der Betroffene das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monatennach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass letztlich eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichtes des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung des Kassenberichtes und der Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters / leiterin.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vorder Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
Zu a: der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenwart
b) dem Beirat oder erweiterten Vorstand
Zu b: den Vertretern von Schriftführer und Kassenwart
dem/den Notenwart(en)
dem/den Zuständigen für Öffentlichkeitsarbeit.
den von der Jahreshauptversammlung gewählten Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes – es genügt die einfache Mehrheit - sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand beruft den Chorleiter/die Chorleiterin. Finanzielle Verpflichtungserklärungen bedürfen eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Dorfgemeinschaft e.V. Feudingen sowie an die Dorfgemeinschaft Rückershausen-Weide, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27.08.2020 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Zur vorliegenden Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen, die die Vereinsziele unterstützen soll. Bei Veränderungen im Vereinsleben kann diese angepasst werden.
§ 13 Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein verarbeitet mit Einwilligung seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Aufgaben die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Er erhebt, verarbeitet und nutzt diese auch auf elektronischem Wege, ausschließlich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Vereins.
Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 a, b und f DS-GVO):
- Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Kommunikationsdaten (Telefon,
Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mailadresse)
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
- Für die Beitragsverwaltung die Bankverbindung (Art. 6 Abs. 1 Satz b DS-GVO)
Diese Daten werden mit Einwilligung der betroffenen Person zur Erfüllung des Mitgliedsvertrages und der Satzungsregelung, zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins, und zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeichert. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit und das Sponsoring.
2. Speicherdauer: Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. Sie werden des Weiteren gelöscht, wenn das betroffene Mitglied seine Einwilligung versagt oder widerruft.
der geschäftsführende Vorstand
Bad Laasphe den 27.08.2020
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